Artikel DPolBl

Artikel im Deutschen Polizeiblatt, Ausgabe 2/2017

von Daniela Rechberger, Diplom-Psychologin

Verkehrstherapie bei Fahrern von illegalen Autorennen

Verkehrspsychologie

Mit verkehrspsychologischen Themen beschäftigen sich heute über 1000 Verkehrspsychologen in Deutschland. Sie teilen sich in den Bereich der Diagnostik der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (Medizinisch-Psychologische Untersuchung MPU), der Verbesserung der Fahreignung (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Fe V, besondere Aufbau­seminare für Fahrauffällige Fahranfänger nach§ 36 Fe V, Psychologische Fahreignungsseminare nach§ 4 StVG) sowie die Verkehrsrehabilitation durch Verkehrs­therapie. Diese zahlreichen Maßnahmen wollen eine Änderung der Einstellungen (Driver Improvement) und damit eine dauerhafte Verhaltensveränderung der Fahrer erreichen.

Diese verkehrspsychologischen Maßnahmen greifen aber oft erst nach dem Führerscheinentzug durch die Behörde. Dieser erfolgt in der Regel erst nach Jahren wiederholter oder erheblicher Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Von den ca. 53,5 Millionen Fahrerlaubnisinhabern in Deutschland haben insgesamt 13,32 % Punkte in Flensburg. Davon droht ca. 0,09 % der Fahrerlaubnis­inhaber der Führerscheinentzug. Diesen Personen fehlt es in der Regel an der Problemeinsicht zum Fehlverhalten. Sie streiten die Ungewöhnlichkeit der Häufung ihrer Verstöße ab und haben oft keine Idee über die Ursachen der von ihnen begangenen Verkehrsverstöße sowie keine risikoarmen Vermeidungsstrategien. Bei der geringen Zahl könnte man denken, es sei alles nicht so tragisch. Diese gefährliche Minderheit ist allerdings für die Mehrheit der Unfalle mit Verletzten und Toten verantwortlich.

Erst der Führerscheinentzug zusammen mit einer Sperrzeit wird von den Betroffenen als schmerz­hafte Maßnahme erlebt. In der Regel wird die ca. 6 bis 18-monatige Sperrzeit bis zum Antrag der Wiedererteilung und die darauf folgende MPU nicht für eine Verhaltensänderung und Verkehrs­therapie genutzt. Dies liegt an der fehlenden Problemeinsicht der Betroffenen und der oft falschen oder gar nicht vorhandenen Beratung von Anwälten zum Thema MPU und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

Generell muss jeder, dem aufgrund von Alkohol ab 1,6 Promille, illegalen Drogen oder einem Punktestand von 8 oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen wurde, zunächst eine MPU erfolgreich absolvieren, bevor er seinen Führerschein und damit die Fahrerlaubnis wiedererhält.

Exkurs zu Begutachtungsanlässen neben Punkteverstößen

MPU aufgrund von Alkohol

Liegt eine Trunkenheitsfahrt von 1,6 Promille oder mehr vor (bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug sowie einem Fahrrad) geht man von einem problematischen Umgang mit dem Alkohol bzw. von einem schon länger bestehenden Alkoholproblem aus. Deswegen wird in der FeV schon bei einmaliger Trunkenheitsfahrt oder wiederholten Verstößen unter 1,6 Promille eine positive MPU einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) gefordert. Das gleiche gilt für bekannte oder vermutete Alkoholabhängigkeiten  oder Straftaten unter Alkoholeinfluss. In einigen Bundesländern wird auch eine MPU ab einem Promillewert von 1,1 Promille gefordert. Dies wird voraussichtlich bald bundesweit die Regel werden, da man ab einem Promillewert von 1,1 Promille aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen infolge von zu viel Alkoholkonsum von erheblichen Fahreignungs­einschränkungen ausgehen kann. Ein 80 kg schwerer Mann müsste, um 1,6 Promille zu erreichen, innerhalb von zwei Stunden mindestens 18 Gläser Bier à 0,2 Liter oder 18 Gläser Schnaps à 2 cl trinken. Die zeitgleich erfolgte Nahrungsaufnahme oder wenig Schlaf sowie eingenommene Medikamente haben keinen Einfluss auf die Höhe des Promillewertes, sondern nur auf die subjektiv erlebte Wirkung. Generell wird bei der Gruppe der aufgrund von Alkohol auffällig gewordenen Kraftfahrer, wegen ihrer hohen Giftfestigkeit/Toleranzentwicklung sowie ihres starken Berauschungsmotivs, von einer besonderen Rückfallgefahr ausgegangen. Diese Bedenken an der Fahreignung können durch eine positive MPU ausgeräumt werden, die wiederum mit Hilfe der Verkehrstherapie erreicht werden kann.

MPU aufgrund von illegalen Drogen

Wer Betäubungsmittel im Sinne des BtMG konsumiert oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Sobald die Führerscheinstelle des zuständigen Straßenverkehrsamts von einer Fahrt unter dem Einfluss von illegalen Drogen, Besitz oder Konsum von illegalen Drogen (unabhängig von einer direkten Auffälligkeit mit einem Kraftfahrzeug) Kenntnis erhält, wird eine MPU zur Überprüfung der Fahreignung angeordnet. Die am häufigsten konsumierten illegalen Drogen, die bei Begutachtungen vorkommen, sind Cannabis, Amphetamine, Kokain, Extasy, in selteneren Fällen auch Heroin oder Steroide. Beim Rauchen nur eines Joints ist die Fahreignung ca. zwei Wochen aufgrund nachweisbarer Abbauprodukte nicht mehr gegeben, auch wenn kein akuter Rausch mehr vorliegt. Wer also missbräuchlich selbst nur am Wochenende diese Stoffe zu sich nimmt, die die körperliche-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen, oder die durch den besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich die Leistungsfähigkeit oder die Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen herabsetzen, ist nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet. Bevor hier allerdings die Fahreignungsbedenken ausgeräumt werden können, müssen Drogenfreiheitsnachweise von mindestens sechs bis zwölf Monaten bei einer BfF erbracht werden.

Verkehrstherapie

Spätestens nach der Beantragung zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder nach schon absolvierter MPU mit negativem Ausgang wird der erste Kontakt zu einem Verkehrspsychologen gesucht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Sperrzeit meistens bereits lange abgelaufen. Sie wurde also nicht für eine Verkehrstherapie genutzt, sodass sich die Klienten oft doppelt bestraft fühlen und eine Opferhaltung einnehmen. Dies hemmt zunächst die wirkliche Auseinandersetzung mit den persönlichen Ursachen.

In diesem Moment haben unseriöse MPU-Vorbereiter leichtes Spiel. Sie locken die nicht veränderungs- und einstellungsbereiten Klienten in dubiose Maßnahmen. Der Markt der MPU-Vorbereiter ist staatlich nicht reguliert. Somit tummeln sich alle nur denkbaren Anbieter in diesem Bereich. Hier kann man drei Gruppen ausmachen:

  • Die seriöse Hauptgruppe sind im besten Fall Diplom-Psychologen oder psychologische Psychotherapeuten mit Zusatzqualifikation als verkehrspsychologische Berater mit amtlicher Anerkennung oder Personen mit universitären Abschlüssen aus der Pädagogik, Medizin oder Sozialpädagogik.
  • Zu der zweiten Gruppe gehören unter anderem fachfremde Personen wie Fahrlehrer, Sozialarbeiter, Rechtsanwälte sowie Coaches, die sich aufgrund von persönlichen Erfahrungen oder Interesse mit den Begutachtungs-Kriterien und -Leitlinien zur Kraftfahrereignung der Bundesanstalt für Straßenwesen vertraut gemacht haben und eine mehr oder weniger angemessene MPU-Vorbereitung anbieten. Dieser fehlt es aber oft an Tiefe - eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit ist vorprogrammiert.
  • Das Hauptproblem stellt die dritte Gruppe der sonstigen MPU-Vorbereiter dar. Hier gibt es in der Regel keinerlei fachliche Kompetenz und Eignung zur Arbeit an verkehrspsychologischen Motiven. Hier versuchen Menschen ohne Ausbildung oft auch aus strafrechtlich schon in Erscheinung getretenem Milieu das schnelle Geld zu machen. Typische Versprechungen lauten etwa: »100% Bestehensgarantie sonst Geld zurück« (was natürlich nicht passiert), »100 MPU-Fragen mit passenden Antworten-Broschüren«, »In zwei Wochenendseminaren fit für die MPU« usw. Das ist besonders ärgerlich, da diese Gruppe nicht nur dem »alles Abzocke«-Vorurteil Vorschub leistet, sondern auch Klienten mit viel Auswendiglernen ab und zu dazu verhelfen, eine MPU positiv zu bestreiten. Damit können uneinsichtige Hoch-Risikofahrer wieder legal am Straßenverkehr teilnehmen.

Wie in dem Infoportal der Bundesanstalt für Straßenwesen (www.bast.de) zur Qualität der MPU-Beratung zu entnehmen ist, erkennt man einen seriösen und kompetenten Berater oder Verkehrstherapeut unter anderem daran, »dass er:

  • Diplom-Psychologe ist, eine verkehrspsychologische Ausbildung absolviert hat und sich regelmäßig fortbildet. Außerdem ist er mit den aktuell geltenden Beurteilungskriterien vertraut, an denen sich die Gutachter in der MPU orientieren.
  • keine Garantien gibt, wie zum Beispiel »Geld-zurück« oder »100-ProzentChance «.
  • über Leistung und Kosten aufklärt und faire Zahlungsmodalitäten bietet.
  • sich objektiv und vertraulich über die Verkehrsauffälligkeiten informiert. Er fordert die Kunden beispielsweise auf, Urteile, Schriftverkehr mit der Führerscheinstelle, Auszug aus dem Verkehrszentralregister, bisherige Gutachten vorzulegen.
  • den Kunden nicht unter Druck setzt.
  • nicht dazu nötig, »zurechtgebastelte« Geschichten auswendig zu lernen, die den Gutachter angeblich überzeugen.
  • im Verlauf der Beratung schriftliche Aufzeichnungen macht.
  • zum Schluss ein schriftliches Beratungsergebnis oder eine Teilnahmebescheinigung für die Vorbereitungsmaßnahme aushändigt.
  • eine Quittung ausstellt, wenn Kunden bar bezahlen.

Eine seriöse verkehrspsychologische MPU-Vorbereitungsmaßnahme zeichnet sich des Weiteren dadurch aus, dass der Verkehrspsychologe zu Beginn einen Vertrag ab schließt, in dem die Zusammenarbeit, Kosten- und Zeit-Aspekte sowie Beendigung geregelt sind. Diese Regeln scheinen selbstverständlich und nicht einer besonderen Erwähnung nötig, aber in der verkehrs­psycho­logischen Praxis gibt es immer wieder Kunden, die unvernünftige Dinge akzeptiert haben um ihre Fahrerlaubnis vermeidlich schnell und leicht wiederzuerlangen.«

Wenn ein Klient dann bei einem seriösen Verkehrspsychologen in die Praxis kommt, gehen Erwartungen und Realität sehr oft weit auseinander. Aus verkehrstherapeutischer Sicht muss man von mindestens drei bis sechs Monaten Vorbereitungszeit bei allen MPU -Gründen ausgehen. Bei Alkohol- und Drogenabstinenzpflicht von einem Jahr dauert die Vorbereitung entsprechend ein Jahr lang. Liegen aufgrund von straf- oder verkehrsrechtlichen Delikten eine verbüßte Haftstrafe vor, ist eine Vorbereitungszeit nach der Haftentlassung in der Regel von einem Jahr anzusetzen. Frühestens nach einem Jahr Realbewährung nach Haftentlassung kann mit einer positiven Prognose bei einer MPU gerechnet werden.

Wenn die formalen Angelegenheiten mit dem Klienten geklärt sind, z. B. wie viel Stunden und in welchem Zeitraum die Verkehrstherapie ablaufen soll, geht es in die inhaltliche Arbeit. Je nach diagnostiziertem Schweregrad der Fahreignungsproblematik aufgrund straßen-und/oder strafrechtlicher V ergehen erwartet der psychologische Gutachter bei der MPU die im Folgenden dargelegte Aufarbeitung.

Begutachtungskriterien

Diese geforderte Aufarbeitung richtet sich nach der dritten Auflage der Begutachtungskriterien, deren Herausgeber die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und Verkehrsmedizin (DGVM) sind. Dazu bestehen Indikatoren zu den V-Hypothesen (V) die von 1 (schwere Problematik) bis 3 (leichtere Problematik) gehen und hier zitiert werden:

Hypothese V 1

»Der Klient hat aufgrund einer generalisierten Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung (z. B. Störung der Persönlichkeit) vermehrt oder erheblich gegen strafrechtliche und ggf. auch verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Er zeigt nach einem nachvollziehbaren, in der Regel therapeutisch unterstützten Veränderungsprozess nun keine grundsätzlich antisoziale Einstellung (mehr), ist zur Einhaltung relevanter sozialer Normen und gesetzlicher Bestimmungen motiviert und konnte dies auch bereits erfolgreich über einen längeren Zeitraum umsetzen.«

Hypothese V 2

»Der Klient hat aufgrund problematischer und verfestigter Verhaltensmuster bei verminderter Anpassungsfähigkeit vermehrt oder erheblich gegen verkehrs- und/ oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Er ist sich mittlerweile, zumeist mit fachlicher verkehrspsychologischer Unterstützung, dieser Zusammenhänge bewusst geworden und konnte angemessen alternative Bewältigungsstrategien entwickeln und stabilisieren, sodass er nun über eine ausreichende Selbstkontrolle bei der Einhaltung von Verkehrsregeln verfügt.«

Hypothese V 3

»Der Klient hat aufgrund von Fehleinstellung gegenüber Regelbeachtung bei verminderter Anpassungsbereitschaft und aufgrund problematischer Fahrverhaltensgewohnheiten vermehrt oder erheblich gegen verkehrsrechtliche und ggf. auch strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Es ist mittlerweile jedoch eine weitreichende Einstellungs- und Verhaltensänderung eingetreten, sodass er über eine ausreichende Selbstkontrolle bei der Einhaltung von Verkehrsregeln verfügt.«

Die Personengruppe der »illegalen Straßenrennen Fahrer« sowie notorischen »Raser« findet man in der Regel in der V-Hypothese 2 und 1. Bei der verkehrstherapeutischen Arbeit beginnt man mit der detaillierten Auflistung der einzelnen Auffälligkeiten. Manche auffällige Fahrer füllen mit ihren Delikten im Straßenverkehr mehrere Aktenordner. Hier muss der Klient am Ende der Verkehrstherapie in der Lage sein, dem Gutachter das Datum, den Ort und den Tathergang der Vergehen im Straßenverkehr zu beschreiben. Auch hier gehen oft subjektive Erinnerungen und Aktenlage weit auseinander. Der Klassiker hierbei ist, dass die Klienten sehr viel Energie darauf verschwenden zu erklären, dass es ganz anders passiert sei und sie Opfer anderer Verkehrsteilnehmer und deren Fahrfehlern seien.

Das führt zur wichtigsten Thematik: der persönlichen Einsicht in die Gefahr des eigenen Verhaltens für sich und andere Verkehrsteilnehmer. Hier haben Fahrer illegaler Straßenrennen eine extrem verquere Sicht auf die Dinge. In der Regel halten sie sich zu Beginn der Verkehrstherapie für besonders gute Autofahrer, die immer Herr der Situation seien und sich aufgrund dessen ruhig Regelverstöße erlauben dürfen. Den psychologischen Gutachter in der MPU interessiert hier die in der Person liegende Ursache für diese falsche Sicht der Dinge. Der Schwerpunkt jeglicher seriösen verkehrstherapeutischen Arbeit liegt auf der Einsichts- und Verständnisvermittlung der in der Person liegenden Motive für ihr Fehlverhalten und beansprucht ca. 60% der gesamten Therapiezeit. Hier sind z. B. die Ursachen wie Selbstwertprobleme mit fehlendem oder geringem Selbstwertgefühl zu nennen, antisoziale oder narzistische Persönlichkeitsakzentuierungen sowie zu geringe Frustrationstoleranz der Klienten.

Nach der Erarbeitung der Motive für die einzelnen Auffälligkeiten folgt die Aufarbeitung der allgemeinen Ursachenzuschreibung und Erklärungen für die extreme Häufung der Auffälligkeiten. Nur die Erkenntnis über die Gründe des Fehlverhaltens reicht zum positiven Bestehen einer MPU nicht aus. Es ist vielmehr eine stabile Einstellungs- und Verhaltensveränderung gefordert, die der Klient dem Gutachter nachvollziehbar darlegen muss. Hier reichen oberflächliche Einlassungen wie »Es war gefährlich und ich habe daraus gelernt und werde es nicht mehr machen« nicht aus, um eine stabile Einstellungsveränderung darzulegen. Vielmehr ist auch hier eine tieferliegende Veränderung aufzuzeigen, um auch das Risiko des Rückfalls höchstwahrscheinlich ausschließen zu können.

Hier kommt oft die Frage auf, wie ein psychologischer Gutachter das in einem ca. 60-minütigen Gespräch herausfinden soll. Dabei geht es bei der MPU nicht um die Begutachtung und Einschätzung, ob ein Klient nie wieder gegen Regeln verstoßen wird. Da auch Gutachter nicht hellsehen können, ist dies nicht möglich. Der Gutachter hat die vom Straßenverkehrsamt vorgegebene Frage zu beantworten. Nämlich ob davon auszugehen ist, dass der Klient wieder mit Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und/ oder Straftaten auffällig sein wird oder nicht. So sagt der Gutachter bei einem positiven Gutachten, dass bei dem Klienten nicht mehr mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er wieder auffällig sein wird. Es geht um die momentane Feststellung, dass er sich mit den Ursachen seiner Auffälligkeiten auseinandergesetzt und sie aufgearbeitet hat sowie um eine nachvollziehbare stabile Einstellungs- und Verhaltensveränderung.

Bei seriösen Verkehrstherapeuten bekommt der Klient erst nach Abschluss der Maßnahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei der MPU, aus der Dauer sowie Anzahl der gemachten Stunden und Inhalte hervorgehen. Manche Delinquenten besorgen

sich aber bei unseriösen Vorbereitern solche Bescheinigungen auch einfach, ohne eine wirkliche Maßnahme absolviert zu haben, die Preise liegen zwischen 1.000 und 5.000 Euro. Da sich rechtlich noch jeder MPU-Vorbereiter nennen darf, müssen die Bescheinigungen von den Gutachtern akzeptiert werden, sofern der Klient sich nicht verrät und einräumt, nicht die bescheinigte Stundenanzahl absolviert zu haben. Aber jegliche Bescheinigung, egal ob von seriösen oder unseriösen Vorbereitern, ist allein nicht ausreichend, um eine MPU zu bestehen. Es kommt allein auf die vom Klienten gemachten Angaben an. So haben eben »Bescheinigungsverkäufer« keine Erfolge, da ihre Klienten keine Aufarbeitung darlegen können.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung

Am Tag der MPU selbst (die insgesamt zwischen 3 bis 5 Stunden dauern kann), hat der Klient nicht nur den psychologischen Gutachter von seiner Veränderung zu überzeugen, sondern je nach Anlass auch den medizinischen Gutachter entsprechende Abstinenznachweise vorzulegen und zu bestätigen, dass er die körperlichen Voraussetzungen erfüllt, um ein Kraftfahrzeug zu führen. Darüber hinaus sind Reaktionstests am Computer zu bestehen. Diese drei Teile müssen alle für sich genommen bestanden werden. Mit entsprechender Wartezeit kann dies schon einmal einen ganzen Tag dauern. In der Regel erhält der Klient am Ende vom psychologischen Gutachter eine Ergebnismitteilung, bezogen auf die schon erhobenen Befunde. Dann dauert es je nach Anbieter zwei bis drei Wochen bis das Gutachten an den Klienten gesandt wird.

Bei Fragestellungen zu Alkohol oder illegalen Drogenauffälligkeiten kann das Ergebnis des Gutachtens auf drei unterschiedliche Weisen ausfallen: Entweder es ist positiv, was in der Regel den Wiedererwerb der Fahrerlaubnis nach sich zieht. Oder es wird negativ, sodass die Fahrerlaubnis weiter entzogen bleibt. Als dritte Variante erhält der Klient ein negatives Gutachten, kann die noch bestehenden Bedenken aber durch einen Nachschulungskurs nach§ 70 FeV ausräumen. Diese »Kursempfehlung« ist bei Fragestellungen im Zusammenhang mit Vergehen im Straßenverkehr oder bei Straftaten nicht möglich, da die Erfahrung gezeigt hat, dass diese Klientel sich nicht von solchen in der Regel nur einen Monat laufenden Kursen beeindrucken lassen und ihr Fahrverhalten nicht nachhaltig verändern.

Im besten Fall haben die Klienten nach erfolgreicher Verkehrstherapie ihre Einstellungen zu den Regeln im Straßenverkehr nachhaltig verändert und ihre Fahrerlaubnis wiedererhalten und werden in Zukunft sicher am Straßenverkehr teilnehmen. Dieses von der Gesellschaft entgegengebrachte Vertrauen wird dann nicht durch weitere Auffälligkeiten Lügen gestraft, aber auch hier gilt die Redensart »Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!« Deswegen sollte der Gesetzesgeber der Polizei durch bessere personelle und materielle Ausstattung auch die Möglichkeiten geben, ihren Pflichten nachzukommen. Das ermöglicht im Nachgang dann auch den Straßenverkehrsbehörden, tätig zu werden, um nicht angepasste Fahrer überprüfen zu lassen.